Negative SCHUFA-Einträge löschen: So geht’s Schritt für Schritt

Schufa-EintragEin negativer SCHUFA-Eintrag verschlechtert die Bonität und ist ein Hindernis für die Aufnahme von Krediten, aber auch für den Abschluss von Handyverträgen, Mietverträgen und Leasingverträgen. Wer seine Rechnungen nicht begleicht oder mit seinen Kreditraten in Rückstand gerät, bekommt einen negativen Eintrag.

Nicht jeder negative Eintrag ist jedoch berechtigt. Um einen Kredit zu beantragen, ist es wichtig, über vorhandene SCHUFA-Einträge Bescheid zu wissen. Dazu kann eine kostenlose Selbstauskunft beantragt werden. Sie informiert über vorhandene Einträge. Sind unberechtigte Einträge vorhanden, sollte die Löschung zeitnah veranlasst werden.

Wie lange bleiben SCHUFA-Einträge gespeichert?

SCHUFA-Einträge sind nicht immer negativ, denn die größte deutsche Wirtschaftsauskunftei sammelt Daten über das Zahlungsverhalten der Verbraucher und wird darüber von ihren Geschäftspartnern informiert. Einträge erfolgen auch über die Eröffnung von Girokonten, die Vergabe von Krediten und deren pünktliche Rückzahlung. Auch dann, wenn ein Kreditnehmer seinen Kredit vorzeitig zurückzahlt und die von einigen Banken angebotene Möglichkeit der kostenlosen Soforttilgung nutzt, erfolgt darüber ein Eintrag. Die Bank informiert die SCHUFA darüber, die den Erledigungsvermerk drei Jahre lang speichert. Dieses vorbildliche Zahlungsverhalten verbessert deutlich die Bonität.

Auch negative Einträge werden drei Jahre lang gespeichert. Solche Einträge können verschiedene Ursachen haben:

• ein Verbraucher hat mehrere Kredite laufen und gerät in Zahlungsverzug, da er den Überblick verliert
• nicht zurückgezahlte Kredite
• nicht beglichene Rechnungen
• nicht bezahlte Stromkosten
• überzogener Dispokredit

Das sind nur einige Ursachen für negative Einträge. Nach drei Jahren müssen diese Einträge automatisch gelöscht werden. Auch Informationen über eine Verbraucherinsolvenz werden bei der SCHUFA gespeichert. Ist die Restschuldbefreiung erfolgt, dürfen die damit verbundenen Schulden nur sechs Monate lang gespeichert werden. Sie werden gelöscht, ohne dass sich der Verbraucher aktiv darum kümmern muss.

Unterschied zwischen berechtigten und unberechtigten SCHUFA-Einträgen

Berechtigte SCHUFA-Einträge bleiben drei Jahre bestehen und können nicht vorher gelöscht werden. Eine Löschung ist nur möglich, wenn der Schuldner seine Schulden vollständig begleicht und der Gläubiger die SCHUFA darüber informiert. Berechtigt ist ein Eintrag, wenn er der Wahrheit entspricht und von einem Vertragspartner gemeldet wird.

Berechtigt sind SCHUFA-Einträge, wenn:

• eine Forderung fällig ist
• die Forderungen im Verfahren einer Verbraucherinsolvenz festgestellt werden
• ein Vollstreckungstitel vorliegt
• der Gläubiger den Schuldner mindestens zweimal gemahnt und ihn frühestens bei der ersten Mahnung auf einen Eintrag bei der SCHUFA hingewiesen hat
• zwischen der ersten Mahnung und der Meldung mindestens vier Wochen liegen
• der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat

Unberechtigt sind SCHUFA-Einträge, wenn keine der vorgenannten Voraussetzungen vorliegt. Ein Eintrag ist zum Beispiel dann unberechtigt, wenn der Schuldner keine Mahnung erhalten hat oder der Forderung widerspricht. Ein Eintrag kann auch fehlerhaft sein, da beispielsweise eine Verwechslung aufgrund einer Namensgleichheit vorliegt. Fehlerhaft ist ein Eintrag auch, wenn eine Forderung bezahlt, aber nicht als erledigt gekennzeichnet wurde. Unberechtigte Einträge können sofort gelöscht werden.

Wann kann ein negativer SCHUFA-Eintrag gelöscht werden?

Ist ein negativer SCHUFA-Eintrag berechtigt, kann er erst nach drei Jahren oder dann gelöscht werden, wenn der Schuldner seine Schuld beglichen hat und der Gläubiger eine Meldung an die SCHUFA vornimmt.

Schufa

Ein unberechtigter SCHUFA-Eintrag kann sofort gelöscht werden, nachdem er geprüft wurde. Dazu muss der Verbraucher eine Selbstauskunft anfordern und die vorhandenen Einträge prüfen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Löschung erfüllt sein?

Ein berechtigter SCHUFA-Eintrag kann in einigen Fällen vorzeitig gelöscht werden, wenn ein Verbraucher nachweisen kann, dass der Eintrag im Verzeichnis des Amtsgerichts gelöscht wurde. Anderenfalls kann die Löschung erfolgen, wenn der Eintrag unberechtigt oder fehlerhaft war. Verbraucher können einen Anwalt einschalten.

Wer feststellt, dass Name und Adresse falsch gespeichert sind, kann die SCHUFA direkt informieren und die Eintragungen korrigieren lassen. Das ist per E-Mail oder schriftlich möglich.

Einen Eintrag löschen lassen – so geht‘s

Wer seine Bonität verbessern und feststellen möchte, ob negative SCHUFA-Einträge vorliegen, muss zunächst eine Datenkopie anfordern. Das ist einmal im Jahr kostenlos möglich. Die SCHUFA bietet auch verschiedene kostenpflichtige Auskünfte an, darunter auch einen Bonitätscheck, der ausführlich ist und über die Bonität informiert.

Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO kann auf der Webseite meineschufa unter der Rubrik Lösungen beantragt werden. Der Antrag kann online gestellt werden. Nach fünf bis sieben Tage wird die Datenkopie per Post zugestellt.

Ist die Datenkopie per Post eingegangen, kann der Verbraucher die dort gelisteten Einträge prüfen. Handelt es sich um veraltete oder fehlerhafte Einträge, kann die Löschung veranlasst werden.

Sind berechtigte Einträge vorhanden, ist es sinnvoll, die Forderung zu begleichen. Der Schuldner muss den Gläubiger bitten, dass er bei der SCHUFA die Löschung vornehmen lässt. Wurde die Forderung beglichen, ist sie gegenstandslos. Ein Zahlungsbeleg dient als Beweis dafür.

Ist eine Forderung unberechtigt, sollte sich der Verbraucher an das Unternehmen wenden, von dem die Auskunft kommt. In der Datenkopie sind die Namen und Kontaktdaten der Unternehmen enthalten. Der Verbraucher muss das Unternehmen informieren und es auffordern, dass es den negativen Eintrag löschen lässt.

Hat der Verbraucher aufgrund eines unberechtigten Eintrags einen Schaden erlitten, da er keinen Kredit bekommen hat oder die Konditionen für einen Kredit ungünstig sind, kann er vom Unternehmen, das dafür verantwortlich ist, Schadenersatz fordern.