Befindet sich jemand in der Privatinsolvenz, steht ihm monatlich lediglich ein gewisser Freibetrag zur Verfügung. Von diesem muss er für gewöhnlich sämtliche Ausgaben tragen, die während des laufenden Monats auf ihn zukommen, darunter auch die Mietzahlungen.
Doch was geschieht, wenn diese zu hoch ist und hierfür der vorgegebene Freibetrag nicht ausreicht? Kann der Vermieter in solch einem Fall kündigen oder muss der Mieter den überschüssigen Betrag oder sogar die komplette Miete überhaupt zahlen? All diese Fragen sollen nachfolgend beantwortet werden.
Darf man in der Privatinsolvenz die Miete weiterhin zahlen?
Natürlich kommt bei manchen die Frage auf, ob die Miete im Insolvenzfall überhaupt gezahlt werden muss. Schließlich steht dem Betroffenen lediglich ein gewisser Freibetrag zur Verfügung. Fakt ist jedoch, dass die Mietzahlungen auch weiterhin vom Mieter entrichtet werden müssen.
Zwar gibt es keinerlei Beschränkungen in Bezug auf die Miethöhe und auch die Größe der Wohnung, die der Schuldner gemietet hat. Dennoch ist es immer ratsam, auf den Freibetrag zu achten, der zur Verfügung steht und ob die Miete hiervon problemlos gezahlt werden kann.
In manchen Fällen empfehlen Treuhänder, sich eine kleinere oder günstigere Wohnung zu suchen, eine Pflicht dieser Forderung nachzugehen besteht für den Schuldner jedoch nicht.
Kann der Vermieter einem Mieter wegen Privatinsolvenz kündigen?
Zunächst einmal: Für gewöhnlich wird der Vermieter nicht unterrichtet, wenn einer seiner Mieter sich in einer Privatinsolvenz befindet. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Wurde vom Mieter beim Vermieter eine Mietkaution hinterlegt, gehört diese zur Insolvenzmasse, weswegen dann wiederum der Vermieter über den Sachverhalt informiert wird.
In der Regel übernimmt diese Aufgabe der zuständige Treuhänder. Doch reagieren viele Vermieter bei einer solchen Nachricht mit Unsicherheit, vor allem wenn der Mieter sie selbst nicht eingeweiht hat. Es ist daher empfehlenswert, wenn der Mieter selbst frühzeitig das Gespräch sucht und mit dem Vermieter offen über die Situation spricht.
Mieter müssen sich jedoch keine Sorgen darum machen, dass umgehend eine fristlose Kündigung der Wohnung seitens des Vermieters erfolgt. Insbesondere, wenn sie ihm versichern, dass die Miete auch weiterhin gezahlt wird. Eine fristlose Kündigung ist nur unter der Voraussetzung legitim, wenn der Mieter zweimal in Folge versäumt, seine Miete zu zahlen. Doch auch hierbei gibt es gewisse Richtlinien, an die sich Vermieter halten müssen.
Hat der Mieter bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Mietschulden angehäuft, kommt es infolge des Verfahrens zu einer Kündigungssperre. Während dieser ist es für den Vermieter ebenfalls nicht möglich, ihm einfach zu kündigen.
Was passiert mit bestehenden Mietschulden in der Privatinsolvenz?
Wie bereits erwähnt, ist die pünktliche Zahlung der monatlichen Miete wichtig, um als Mieter auch weiterhin in der Gunst des Vermieters zu stehen. Solange dies gewährleistet ist, bleibt auch eine bei ihm hinterlegte Mietkaution unangetastet, obwohl diese wie erwähnt zur Insolvenzmasse gezählt wird.
Hat der Mieter jedoch bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Miete mehrfach nicht gezahlt oder es kommt danach zu einem erneuten Versäumnis, hat der Vermieter das Recht die überfällige Mietzahlung von der Kaution abzuziehen.
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Mieter sich dazu entscheidet, eine andere Wohnung zu suchen weil diese leichter für ihn zu unterhalten ist. In einem solchen Fall wird die verbliebene Mietkaution inklusive aller aufgelaufenen Zinsen an den Treuhänder ausgezahlt. Der Mieter erhält sie demnach nicht zurück.
Welche Rechte hat ein Mieter während der Insolvenz?
Nicht nur Pflichten fallen für den Schuldner an, wenn dieser in das Insolvenzverfahren geht. Ebenso hat er gewisse Rechte, die er ohne Mühe geltend machen kann. Damit er diese jedoch leichter durchsetzen kann, hilft es oftmals, seinen Pflichten ohne Verweigerung nachzukommen.
Die Pflichten des Mieters sind wie folgt:
• Die Miete sollte jeden Monat pünktlich gezahlt werden.
• Selbst wenn keine Pflicht besteht, seinen Vermieter über das Insolvenzverfahren zu informieren, ist es stets von Vorteil, das offene Gespräch mit ihm zu suchen.
• Sämtliche Dokumente, die mit dem Insolvenzverfahren in Verbindung stehen (dazu gehören auch Nebenkostenabrechnungen und der Mietvertrag) sollten vom Mieter unbedingt aufbewahrt werden. Auf diesem Weg werden eventuelle Fragen mit dem Insolvenzverwalter oder dem Vermieter schneller und unkompliziert geklärt.
Die Rechte des Mieters sind dagegen:
• Er genießt aufgrund des Insolvenzverfahrens Kündigungsschutz. Dieser gewährleistet, dass er neben seinen finanziellen Problemen nicht auch noch wohnungslos wird.
• Er kann seinen Insolvenzverwalter um die Freigabe des Mietverhältnisses bitten. Die hierfür infrage kommenden Gesetzesgrundlagen sind in Paragraf 109, Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO) zusammengefasst.
Mithilfe der erwähnten Freigabeerklärung erhält der Mieter die volle Verantwortung für das Mietverhältnis, da dieses nicht mehr zur Insolvenzmasse gezählt wird. Infolgedessen entstehen für den Mieter weitere Vorteile, aber auch die Pflicht, sich selbst um sämtliche Angelegenheiten in Bezug auf seine Mietzahlungen und Verbindlichkeiten zu kümmern. Daneben kann er jedoch beispielsweise frei über eine mögliche Erstattung seiner Nebenkosten verfügen, da diese ebenfalls nicht mehr Teil der Insolvenzmasse sind.
Gut zu wissen: Der Erhalt einer Freigabeerklärung ist erst nach dem Ablauf einer dreimonatigen Frist möglich.