Grundschuld
Die Grundschuld ist ein Recht an einer Sache, welches sich sowohl auf das Grundstück selbst als auch auf das darauf errichtete Gebäude bezieht. Sie wird in erster Linie für Immobiliendarlehen genutzt und ins Grundbuch eingetragen.
Die Höhe der einzutragenden Grundschuld richtet sich nach dem Darlehensbetrag. Neben dem Nominalbetrag der Grundschuld lassen Banken zusätzlich dingliche Zinsen und Nebenleistungen eintragen. Somit können auch Forderungen, die höher als der ursprüngliche Darlehensbetrag sind, abgesichert werden. Höhere Forderungen können entstehen, wenn durch Vollstreckungsmaßnahmen oder Überziehungszinsen zusätzliche Kosten entstanden sind.
Durch die Eintragung der Grundschuld sichert sich das jeweilige Kreditinstitut, welches an den Eigentümer des Grundstückes ein Darlehen vergeben hat, vor dessen Insolvenz. Es kann in einem solchen Fall die Zwangsvollstreckung einleiten. Die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek nicht vom Bestand einer Hauptforderung, also eines Darlehens, abhängig. Sie besteht genau genommen losgelöst und kann auch übertragen werden. Sofern die Grundschuld nach Tilgung des Darlehens nicht gelöscht wird, kann sie auch für weitere Darlehen herangezogen werden.
Der Vertrag zur Eintragung einer Grundschuld wird in jedem Fall bei einem Notar geschlossen, der anschließend die Eintragung ins Grundbuch vornehmen lässt. Die Eintragung einer Grundschuld wird auch abstraktes Schuldversprechen genannt. Dies ermöglicht der Bank, ohne weiteren Vollstreckungstitel die Zwangsversteigerung zu betreiben, um die noch ausstehende Schuld mit dem Erlös zu tilgen. Da Grundschulden nicht vom Bestand einer Hauptforderung abhängen, müssen Banken eine sogenannte Zweckerklärung ausfertigen, welche die Grundschuld so mit dem Darlehen verbindet. In dieser Zweckerklärung werden dann die Darlehen im einzelnen genannt, für die die Grundschuld als Sicherheit dient.
Grundschulden unterscheidet man in Buch- und Briefgrundschulden. Werden Buchgrundschulden lediglich in das Grundbuch eingetragen, erhält man bei einer Briefgrundschuld eine Urkunde. Letztere ist jedoch auf Grund des hohen Bearbeitungsaufwandes in der Praxis fast vollständig verschwunden.
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