Eigentümergrundschuld
Bei der Eigentümergrundschuld tritt der Eigentümer sein Grundstück bzw. grundstücksgleiches Recht in der Höhe der Darlehenssumme an das kreditgebende Institut ab. Die Eigentümergrundschuld wird in der Regel beim Erwerb von Eigentum in das Grundbuch des betreffenden Objektes auf den Namen des Grundstückseigentümers eingetragen.
Eigentümergrundschulden entstehen bei Schenkungen oder Erbschaften mit dem Ziel der Sicherung einer höheren Rangstelle im Grundbuch zwecks späterer Kreditaufnahme. Zuvor muss der Erwerber die Grundschuld von einem Notar beurkunden lassen. Der Notar reicht die Urkunde zur Eintragung an das Grundbuchamt weiter, die daraus entstehenden Kosten für die Beurkundung und die Eintragung zahlt der Darlehensnehmer.
Bei einer Grundschuld wird zwischen der Briefgrundschuld und der Buchgrundschuld unterschieden. Bei einer Briefgrundschuld wird zusätzlich zur Eintragung im Grundbuch ein so genannter Brief gefertigt, welcher im Rechtsverkehr die Grundschuld verkörpert. Die Ausfertigung des Briefes ist mit zusätzlichen Kosten verbunden – deshalb wird die Buchgrundschuld der Briefgrundschuld heute vorgezogen.
Bei der Buchgrundschuld unterbleibt der Brief, der Ausschluss des Briefes muss jedoch explizit bei der Eintragung vermerkt werden. Beide Grundschulden geben dem kreditgebenden Institut die Sicherheit, bei Zahlungsverzug bzw. ganz ausbleibender Zahlung der vereinbarten Raten durch den Kreditnehmer aus dem Grundstück zu vollstrecken. Dies geschieht durch eine Zwangsversteigerung. In diesem Fall bietet die Bank das Objekt in Höhe des Verkehrswertes zum Verkauf an und erhält die offene Summe des gesamten Darlehens.
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