Abtretung

Bei der Gewährung von Krediten ist die Abtretung eine besondere Form der Absicherung. Der Gläubiger benötigt in der Regel Sicherheiten, um dem Schuldner einen Kredit zu gewähren. Mit der Abtretung sichert sich der Gläubiger Ansprüche gegenüber dem Schuldner.

Die Abtretung umfasst die meisten Einkommensformen: Lohn, Gehalt, Pensionen und Renten. Lohnersatzleistungen wie z.B. Hartz IV-Bezüge, Arbeitslosengeld, Wohngeld und ähnliche fallen nicht unter eine mögliche Abtretung. Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen, also der Zahlung seiner Raten, nicht nach, ist der Gläubiger berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners offenzulegen. Durch den Arbeitgeber werden so aufgrund der vorliegenden Abtretungserklärung Leistungen aus dem Einkommen des Schuldners direkt an den Gläubiger gezahlt.

Dies geschieht so lange, bis der Schuldner seinen Verpflichtungen wieder geregelt nachkommt bzw. bis die gesamte Schuld, also der Kredit, getilgt ist. Wird der Schuldner während der Kreditlaufzeit arbeitslos, ist der Anspruch des Gläubigers auf eine Zahlung aus dem Einkommen des Schuldners gegenstandslos. Der bisherige Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, bei Ausscheiden des Schuldners aus dem Unternehmen weitere Zahlungen an den Gläubiger vorzunehmen. Als Kreditnehmer sollte man es jedoch nicht soweit kommen lassen. In nicht wenigen Fällen ist die oben genannte Maßnahme ein Kündigungsgrund.

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