Gesamtgrundschuld-Bestellungsurkunde

Banken, Bausparkassen und Versicherungen lassen sich zur Absicherung eines Kredites oder einer Baufinanzierung Grundschulden in Abt. III des Grundbuches eintragen. Das geschieht beim örtlich zuständigen Amtsgericht. Mit der Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch hat der Gläubiger das Recht, die Zahlung aus diesem Grundstück zu fordern.
Die Gesamtgrundschuld wird in Abteilung III jedes einzelnen Grundstück-Grundbuchblattes mit einem Gesamtvermerk eingetragen. Jedes somit belastete Grundstück haftet für den gesamten Grundschuldbetrag. Der Gläubiger hat die Wahl, aus welchem der Grundstücke er die Forderung verlangt – Er kann jedoch auch alle Grundstücke gleichzeitig in Anspruch nehmen. Die einzelnen Grundstücke müssen nicht ein und demselben Eigentümer gehören.
Sinnvoll ist die Eintragung einer Gesamtgrundschuld, wenn Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das ist bei landwirtschaftlichen Betrieben der Fall, wenn sich diese auf mehrere Grundstücke erstrecken.
Eine Gesamtgrundschuld entsteht auch durch die Umwandlung eines belasteten Grundstücks in Wohneigentum oder in Teileigentum. Die Gesamtgrundschuld wird wie jede andere Grundschuld zunächst bei einem Notar bestellt, bevor sie vom Amtsgericht in das Grundbuch eingetragen wird. Hierzu wird dem Notar die Urkunde eingereicht und in Anwesenheit der Kreditnehmer beurkundet. Dies bedeutet, dass der Notar dem Kreditnehmer die Gesamtgrundschuld-Bestellungsurkunde vorliest und erklärt.
Erst dann unterschreibt der Notar die Urkunde und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass alle anwesenden Personen die Erklärungen ihm gegenüber wie vorgelesen abgegeben haben. Die Gesamtgrundschuld-Bestellungsurkunde selber ist also die Urkunde, mit der sich der Kreditgeber die Absicherung des Kredites in die verschiedenen belasteten Grundbücher eintragen lässt.
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