Kredit und Sicherungsübereignung
Kredit vergebende Institute unterscheiden zwischen gesicherten und ungesicherten Krediten. Bei ungesicherten Darlehen wird, wie der Name schon sagt, auf die Stellung von Sicherheiten verzichtet. Der Kreditgeber vertraut bei dieser Darlehensart auf die Bonität des Kunden und seine allgemeine Kreditwürdigkeit. Bei Nichtzahlung der vereinbarten Kreditraten haftet der Kreditnehmer mit seinem gesamten Vermögen.
Gesicherte Kredite werden mit vertraglich geregelten Sicherheiten hinterlegt. Kommt dann der Kreditnehmer den vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nach, kann der Kreditgeber die hinterlegte Sicherheit verwerten und dadurch den bestehenden Kredit zurückführen. Meistens wird die Besicherung des vergebenen Kredites im Kreditvertrag geregelt, sie kann aber auch in einem externen Kreditsicherungsvertrag geschlossen werden. In diesem werden die Modalitäten, die Rechte und Pflichten der beiden Parteien, geregelt.
Die bekannteste Art der Sicherungsübereignung kennt man von der Finanzierung von Kraftfahrzeugen. In den meisten Fällen wird ein Kraftfahrzeug durch den Kunden nicht bar bezahlt, sondern durch einen Kredit finanziert. Dabei wird der Kreditbetrag direkt von der finanzierenden Bank an den PKW-Verkäufer, meistens Autohäuser, überwiesen. Im Gegenzug erhält die Bank den Kraftfahrzeugbrief des finanzierten Fahrzeugs. Dieser wird über die gesamte Laufzeit beim Kreditinstitut hinterlegt. Nach Zahlung der Schlußrate erhält der Kreditnehmer dann den Kraftfahrzeugbrief ausgehändigt und das Fahrzeug geht endgültig in seinen Besitz über.
Ein Kreditsicherungsvertrag darf nur in der tatsächlichen Höhe des Kredites vereinbart werden. Er wird nichtig, wenn in ihm eine unverhältnismäßig hohe Übersicherung des Kredites festgeschrieben ist. So ist beispielsweise bei verheirateten Kreditnehmern in jedem Fall die Zustimmung des Ehegatten erforderlich, wenn das gesamte Vermögen des Kreditnehmers als Sicherheit dient oder eventuelle Sicherungsgegenstände zum gemeinschaftlichen Haushalt gehören.
Trotz ihrer praktischen Bedeutung ist die Sicherungsübereignung im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt. Sie stellt mehr ein Gewohnheitsrecht dar und hat sowohl Vorteile als auch Nachteile für den Kreditnehmer, er kann weiterhin mit der übereigneten Sache arbeiten bzw. diese nutzen. Nachteilig ist, daß gerade beim Kauf von Fahrzeugen für den Sicherungsgeber hohe Nebenkosten entstehen. So verlangen alle Kredit gebenden Institute für das finanzierte Fahrzeug eine Vollkasko-Versicherung.