Geldwäschegesetz
Unter Geldwäsche versteht man den Versuch, Geld, das auf illegalem Wege erwirtschaftet wurde, in den legalen Wirtschafts- und Finanzverkehr einzubringen. Dieses Geld stammt häufig aus strafbaren Handlungen – z.B. Drogenhandel, Steuerhinterziehung – oder soll dazu verwendet werden, strafbare Handlungen zu begehen.
Der Kampf gegen die Geldwäsche stellt einen wichtigen Aspekt im Kampf gegen Terrorismus und das organisierte Verbrechen dar. In Deutschland wurde im Jahre 1992 durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und seiner Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) der Straftatbestand der Geldwäsche – die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Das Gesetz wurde in den Folgejahren ständig ergänzt und der so genannte „Vortatenkatalog“ erweitert.
Im Jahre 2004 trat dann das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – das Geldwäschegesetz in Kraft. Dieses Gesetz regelt, wer bestimmte Maßnahmen – Identifizierung des Geldgebers / Dokumentation von Einzahlungen über 15.000 Euro – zur Bekämpfung der Geldwäsche ergreifen muss. Daneben regelt das Gesetz die Verpflichtung von Institutionen, beim Verdacht auf Geldwäsche eine Verdachtsanzeige stellen zu müssen. Auch bei bestehendem Verdacht, dass mit dem eingezahlten Kapital terroristische Vereinigungen unterstützt werden sollen, sind die genannten Institutionen zur Anzeige verpflichtet.
Wichtige Kennzeichen, die den Verdacht für das Vorliegen von Geldwäsche begründen, sind u.a. eine hohe Anzahl von Konten, hohe Bargeldbestände und Einzahlungen. Da es sich bei der Geldwäsche um ein Problem handelt, das nicht an nationalen Grenzen endet, haben sowohl die Europäische Union als auch internationale Organisationen Bestimmungen im Kampf gegen die Geldwäsche erlassen.
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