Verbraucherkreditrichtlinie
Dienstag 24. August 2010 von admin
Die neue Verbraucherkreditrichtlinie
Mit der am 11.6.2010 in Kraft getretenen neuen Verbraucherkreditrichtlinie hat die Bundesrepublik Deutschland eine Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt. Ziel dieser Richtlinie ist, durch mehr Transparenz die Kreditangebote in allen Ländern der Europäischen Union vergleichbar zu machen.
Im Sinne einer verbesserten Transparenz ist es den Finanzinstituten nicht mehr erlaubt, mit verlockenden Zinsangeboten für Kredite zu werben, die bei genauerer Betrachtung nur von einem sehr kleinen Kreis auserwählter Verbraucher in Anspruch genommen werden können. Anstelle des mit Sternchen versehenen niedrigsten Zinssatzes ist es seit dem 11.6.2010 Pflicht, entweder die gesamte Spannbreite der Konditionen eines Kredites darzustellen oder aber in der Werbung den so genannten Zwei-Drittel-Zinssatz zu nennen. Damit sind die Konditionen gemeint, die nach den Erfahrungswerten für zwei Drittel der Kreditantragsteller tatsächlich erreichbar sind.
Um dem Verbraucher die Vergleichbarkeit der Kreditangebote nicht nur hinsichtlich des Zinssatzes möglich zu machen, ist es außerdem Pflicht geworden, jeden Verbraucher vor Abschluß eines Kreditvertrages über alle wesentlichen Bestandteile der Kreditbedingungen zu informieren. So hat die Bank die Pflicht, dem Verbraucher in einem von der EU vorgegebenen, standardisierten Formular alle wesentlichen Kreditdaten aufzuzeigen. Dazu gehören unter anderem der Brutto- und Nettokreditbetrag, die Höhe der Zinsen, die Angabe aller Kredit- und Kreditnebenkosten, das Widerrufsrecht, Kündigungsmöglichkeiten, die Möglichkeit vorzeitiger Tilgungen des Kredites, die Art der Tilgungsverrechnungen und anderes.
Darüber hinaus muß der Verbraucher vor Unterzeichnung des Kreditvertrages über die möglichen Folgen von Ratenrückständen informiert werden. Neu ist auch die Vorgabe, dem Verbraucher ein Rechenbeispiel zur Verfügung zu stellen, aus dem neben dem Nettokreditbetrag auch etwaige Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühren erkennbar sein müssen. Ferner hat nach der neuen Richtlinie jeder Verbraucher das Recht auf Aushändigung eines Tilgungsplanes.
Das Kündigungsrecht wurde zu gunsten des Verbrauchers verbessert: Unbefristete Kreditverträge sind seit dem 11.6.2010 vom Kreditgeber nur noch kündbar, wenn im Vertrag eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vorgesehen ist. Das Recht des Kreditnehmers zur jederzeitigen Kündigung kann vertraglich durch eine Kündigungsfrist eingeschränkt werden, die aber maximal einen Monat betragen darf.
Für alle ab dem 11.6.2010 abgeschlossenen befristeten, nicht grundpfandrechtlich besicherten Kredite gilt, daß diese jetzt jederzeit durch den Verbraucher gekündigt werden können; bislang betrug die Kündigungsfrist in der Regel neun Monate. Neu zum Nachteil des Verbrauchers ist jedoch, daß entgegen der alten Regelung der Kreditgeber im Falle der Kündigung eine Entschädigung verlangen darf. Diese Entschädigung darf bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr nicht mehr als ein halbes Prozent, bei längeren Restlaufzeiten maximal ein Prozent des gekündigten Kredites betragen.
Dieser Beitrag wurde erstellt am Dienstag 24. August 2010 um 09:46 und abgelegt unter Kreditwelt. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Kommentare und Pings sind derzeit nicht erlaubt.