Kredit Insolvenz
Eine Kredit Insolvenz tritt dann ein, wenn der Schuldner den Zahlungsaufforderungen an seine Gläubiger nicht
mehr nachkommen kann. Im Rahmen einer Insolvenz gibt es 2 verschiedene Formen:
1. Die Unternehmensinsolvenz
2. Die Privat- und Verbraucherinsolvenz
Die Privatinsolvenz ist in der Insolvenzordnung (InsO) verankert. Im Privat-Insolvenzverfahren, offiziell als
Verbraucherinsolvenz bezeichnet, wird zunächst versucht, mit den bisherigen Gläubigern wie Kreditgebern und
Telefonanbietern einen Vergleich zu schließen, um die Schulden einvernehmlich zu bereinigen. Dabei darf eine
Anzahl von 20 vorhandenen Gläubigern nicht überschritten werden. Sollte dies nicht gelingen, kann über ein
Gerichtsverfahren eine Einigung herbeigeführt werden.
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Stimmt nur einer der Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zu und kann so keine Einigung über den
Gerichtsweg erzielt werden, bestimmt das Gericht einen Treuhänder. Dieser leitet das Insolvenzverfahren mit
anschließender Restschuldbefreiung ein. Er hat auch die Aufgabe, noch vorhandene Güter des betroffenen
insolventen Schuldners zu verwerten, um damit vorrangig die Verfahrens- und Gerichtskosten zu begleichen.
Erst danach werden die Gläubiger anteilig bedient. Vom Einkommen des Schuldners wird der pfändbare Teil
zur Tilgung der bestehenden Schulden verwendet.
Seit 1999 besteht nach Abschluß einer Insolvenz die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Diese kann aber
nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner bisher nicht wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde. Er
darf bezüglich der Insolvenz keine falschen Angaben gemacht und während des Verfahrens keine Auskunfts-
oder Meldepflichten verletzt haben. Während dieser Restschuldbefreiung kann sich der Schuldner durch eine
Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren komplett entschulden. In dieser Zeit sollte er einer geregelten Beschäf-
tigung nachgehen bzw. sich bei Arbeitslosigkeit aktiv um einen neuen Arbeitsplatz bemühen.
Ein Vermögen, welches der Schuldner durch eintretendes Erbrecht erhält, geht zur Hälfte an den Treuhänder,
der damit die restlichen Gläubiger bedient.



