Geldwäschegesetz
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Unter Geldwäsche versteht man den Versuch, Geld, das auf illegalem Wege erwirtschaftet wurde, in
den legalen Wirtschafts- und Finanzverkehr einzubringen. Dieses Geld stammt häufig aus strafbaren
Handlungen - z.B. Drogenhandel, Steuerhinterziehung - oder soll dazu verwendet werden, strafbare
Handlungen zu begehen.
Der Kampf gegen die Geldwäsche stellt einen wichtigen Aspekt im Kampf gegen Terrorismus und das
organisierte Verbrechen dar. In Deutschland wurde im Jahre 1992 durch das Gesetz zur Bekämpfung
des illegalen Rauschgifthandels und seiner Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG)
der Straftatbestand der Geldwäsche - die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte in
das Strafgesetzbuch aufgenommen. Das Gesetz wurde in den Folgejahren ständig ergänzt und der so
genannte "Vortatenkatalog" erweitert.
Im Jahr 2004 trat dann das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - das
Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft. Das Gesetz regelt, wer bestimmte Maßnahmen - Identifizierung des
Geldgebers / Dokumentation von Einzahlungen über 15.000 Euro - zur Bekämpfung der Geldwäsche
ergreifen muß. Daneben regelt das Gesetz die Verpflichtung von Institutionen, bei dem Verdacht auf
Geldwäsche eine Verdachtsanzeige stellen zu müssen. Auch bei bestehendem Verdacht, daß mit dem
eingezahlten Kapital terroristische Vereinigungen unterstützt werden sollen, sind die genannten Insti-
tutionen zur Anzeige verpflichtet.
Wichtige Kennzeichen, die den Verdacht für das Vorliegen von Geldwäsche begründen, sind u.a. eine
hohe Anzahl von Konten, hohe Bargeldbestände und Einzahlungen. Da es sich bei der Geldwäsche um
ein Problem handelt, daß nicht an nationalen Grenzen endet, haben sowohl die Europäische Union als
auch internationale Organisationen Bestimmungen im Kampf gegen die Geldwäsche erlassen.



