Abtretung
Bei der Gewährung von Krediten ist eine Abtretung eine besondere Form der Absicherung. Der Gläubiger
benötigt in der Regel Sicherheiten, um dem Schuldner einen Kredit zu gewähren. Mit der Abtretung sichert
sich der Gläubiger Ansprüche gegenüber dem Schuldner.
Die Abtretung umfasst die meisten Einkommensformen - Lohn, Gehalt, Pensionen und Renten. Lohnersatz-
leistungen wie Hartz IV-Bezüge, Arbeitslosengeld, Wohngeld und ähnliche fallen nicht unter eine mögliche
Abtretung. Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen, also der Zahlung seiner Raten, nicht nach, ist
der Gläubiger berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners offenzulegen. Durch den
Arbeitgeber werden dann auf Grund der vorliegenden Abtretungserklärung Leistungen aus dem Einkommen
des Schuldners direkt an den Gläubiger gezahlt.
Dies geschieht so lange, bis der Schuldner seinen Verpflichtungen wieder geregelt nachkommt bzw. bis die
gesamte Schuld, also der Kredit, getilgt ist. Wird der Schuldner während der Kreditlaufzeit arbeitslos, ist
der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung aus dem Einkommen des Schuldners gegenstandslos. Der bisherige
Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, bei Ausscheiden des Schuldners aus dem Unternehmen weitere Zahlungen
an den Gläubiger vorzunehmen. Als Kreditnehmer sollte man es jedoch nicht soweit kommen lassen. In nicht
wenigen Fällen ist die oben genannte Maßnahme ein Kündigungsgrund.



