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Grundschuld

Die Grundschuld ist ein Recht an einer Sache, welches sich sowohl auf das Grundstück selbst als auch auf das
darauf errichtete Gebäude bezieht. Sie wird in erster Linie für Immobiliendarlehen genutzt und ins Grundbuch
eingetragen. Die Höhe der einzutragenden Grundschuld richtet sich nach dem Darlehensbetrag.

Neben dem Nominalbetrag der Grundschuld lassen Banken zusätzlich dingliche Zinsen und Nebenleistungen
eintragen. Somit können auch Forderungen, die höher als der ursprüngliche Darlehensbetrag sind, abgesichert
werden. Höhere Forderungen können entstehen, wenn durch Vollstreckungsmaßnahmen oder Überziehungs-
zinsen zusätzliche Kosten entstanden sind.

Durch die Eintragung der Grundschuld sichert sich das jeweilige Kreditinstitut, welches an den Eigentümer des
Grundstückes ein Darlehen vergeben hat, vor dessen Insolvenz. Es kann in einem solchen Fall die Zwangsvoll-
streckung einleiten.

Die Grundschuld ist, im Gegensatz zur Hypothek, nicht vom Bestand einer Hauptforderung, also eines Darlehens,
abhängig. Sie besteht genau genommen losgelöst und kann auch übertragen werden. Sofern die Grundschuld
nach Tilgung des Darlehens nicht gelöscht wird, kann sie auch für weitere Darlehen herangezogen werden.

Der Vertrag zur Eintragung einer Grundschuld wird in jedem Fall bei einem Notar geschlossen, der anschließend
die Eintragung ins Grundbuch vornehmen lässt. Die Eintragung einer Grundschuld wird auch abstraktes Schuld-
versprechen genannt. Dies ermöglicht der Bank, ohne weiteren Vollstreckungstitel die Zwangsversteigerung zu
betreiben, um die noch ausstehende Schuld mit dem Erlös zu tilgen.

Da Grundschulden nicht vom Bestand einer Hauptforderung abhängen, müssen Banken eine so genannte Zweck-
erklärung ausfertigen, welche die Grundschuld so mit dem Darlehen verbindet. In dieser Zweckerklärung werden
dann die Darlehen im einzelnen genannt, für die die Grundschuld als Sicherheit dient.

Grundschulden unterscheidet man in Buch- und Briefgrundschulden. Werden Buchgrundschulden lediglich in das
Grundbuch eingetragen, erhält man bei einer Briefgrundschuld eine Urkunde. Letztere ist jedoch auf Grund des
hohen Bearbeitungsaufwandes in der Praxis fast vollständig verschwunden.

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