Eigentümergrundschuld
Bei einer Eigentümergrundschuld tritt der Eigentümer sein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht
- Wohnung oder Erbbaurecht - in der Höhe der Darlehenssumme an das kreditgebende Institut ab. Die
Eigentümergrundschuld wird in der Regel beim Erwerb von Eigentum in das Grundbuch des betreffenden
Objektes auf den Namen des Grundstückseigentümers eingetragen.
Eigentümergrundschulden entstehen bei Schenkungen oder Erbschaften mit dem Ziel der Sicherung einer
höheren Rangstelle im Grundbuch zwecks späterer Kreditaufnahme. Zuvor muss der Erwerber jedoch die
Grundschuld von einem Notar beurkunden lassen. Der Notar reicht die Urkunde zur Eintragung an das
Grundbuchamt weiter, die daraus entstehenden Kosten für die Beurkundung und die Eintragung zahlt der
Darlehensnehmer.
Bei einer Grundschuld wird zwischen der Briefgrundschuld und der Buchgrundschuld unterschieden.
Bei einer Briefgrundschuld wird zusätzlich zur Eintragung im Grundbuch ein so genannter Brief gefertigt,
welcher im Rechtsverkehr die Grundschuld verkörpert. Die Ausfertigung des Briefes ist mit zusätzlichen
Kosten verbunden - deshalb wird die Buchgrundschuld der Briefgrundschuld heute vorgezogen.
Bei einer Buchgrundschuld unterbleibt der Brief, der Ausschluss des Briefes muss jedoch expliziert bei der
Eintragung vermerkt werden. Beide Grundschulden geben einem kreditgebenden Institut die Sicherheit,
bei Zahlungsverzug bzw. ganz ausbleibender Zahlung der vereinbarten Raten durch den Kreditnehmer
aus dem Grundstück zu vollstrecken. Dies geschieht meist durch eine Zwangsversteigerung. In diesem
Fall bietet die Bank das Objekt in Höhe des Verkehrswertes zum Verkauf an und erhält aus dem Verkauf
die offene Summe des gesamten Darlehens.



