Darlehenshypothek

Die Darlehenshypothek ist neben der Grundschuld ein Grundpfandrecht, also das beschränkte Recht an einem Grundbesitz zur Absicherung eines Darlehens. Neben Grundstücken kann die Hypothek auch am Erbbaurecht, am Eigentum einer Wohnung oder eines Gebäudes begründet sein. Diese wird wie die Grundschuld im Grundbuch eingetragen und ermöglicht dem Hypothekengläubiger (Hypothekar) die Befriedigung seines Anspruches durch Verwertung der Immobilie bei Zahlungsunfähigkeit.
Die Hypothek ist akzessorisch, also stark mit einer persönlichen Forderung gegenüber dem Schuldner verknüpft. Die Forderung braucht nicht zwingend aus einem Darlehen abgeleitet zu sein. Jede persönliche Geldforderung, etwa aus Verträgen oder auch Garantien, kann durch Hypotheken besichert werden.
Sollten mehrere Hypotheken auf einer Immobilie lasten, haben diese einen festen Rang, nach dem die einzelnen Hypothekare bei Verwertung des Grundstückes befriedigt werden. Hypotheken entstehen durch eine Einigung zwischen Eigentümer und dem Inhaber der persönlichen Forderung und werden durch einen Notar bestellt und ins Grundbuch eingetragen.
Der Hypothekar kann, sobald der Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt, sofort und ohne vorherige Klage die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes betreiben. Im Gegensatz zur Grundschuld muss für jeden Darlehensvertrag eine eigene Hypothek bestellt und ins Grundbuch eingetragen werden. Eine Grundschuld benötigt nur einen einmaligen Eintrag ins Grundbuch und kann nach Rückzahlung des Darlehens im Grundbuch verbleiben, um zu einem späteren Zeitpunkt erneut als Sicherheit zu dienen. Die Grundschuld hat sich in der Praxis mittlerweile gegenüber der Hypothek durchgesetzt.
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