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Darlehenshypothek

Die Darlehenshypothek ist neben der Grundschuld ein Grundpfandrecht, also das beschränkte Recht
an einem Grundbesitz zur Absicherung eines Darlehens. Neben Grundstücken kann die Hypothek auch
am Erbbaurecht, am Eigentum einer Wohnung oder eines Gebäudes begründet sein. Diese wird wie die
Grundschuld im Grundbuch eingetragen und ermöglicht dem Hypothekengläubiger - Hypothekar - die
Befriedigung seines Anspruches durch Verwertung der Immobilie bei eventueller Zahlungsunfähigkeit.

Die Hypothek ist akzessorisch, also stark mit einer persönlichen Forderung gegenüber dem Schuldner
verknüpft. Diese Forderung braucht nicht zwingend aus einem Darlehen abgeleitet zu sein. Jede per-
sönliche Geldforderung, etwa aus Verträgen oder Garantien, kann durch Hypotheken besichert werden.

Sollten mehrere Hypotheken auf einer Immobilie lasten, haben diese einen festen Rang, nach welchem
die einzelnen Hypothekare bei Verwertung des Grundstückes befriedigt werden. Hypotheken entstehen
durch eine Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber der persönlichen Forderung und werden
durch einen Notar bestellt und ins Grundbuch eingetragen.

Der Hypothekar kann, sobald der Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt,
sofort und ohne vorherige Klage die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes betreiben. Im Gegensatz
zur Grundschuld muß für jeden Darlehensvertrag eine eigene Hypothek bestellt und ins Grundbuch ein-
getragen werden. Mit der Rückzahlung des Darlehens ist die Hypothek zudem verbraucht.

Eine Grundschuld benötigt nur einen einmaligen Eintrag ins Grundbuch und kann nach Rückzahlung des
Darlehens im Grundbuch verbleiben, um zu einem späteren Zeitpunkt erneut als Sicherheit zu dienen.
Deshalb hat sich die Grundschuld in der Praxis mittlerweile gegenüber der Hypothek durchgesetzt.

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